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Rechtliches: Der TfP Vertrag

Zuletzt aktualisiert am 31. Juli 2019 von Karsten Kettermann.
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Wie der TfP Vertrag dir rechtliche Sicherheit gibt und worauf du achten musst, verrät dir dieser Beitrag.

[alert-announce]Dieser Text ist ein Auszug aus meinem Buch über Porträtfotografie, das du bald in jedem Buchladen oder im Onlinehandel kaufen kannst.

 

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tfp vertrag
Alle Fotos in diesem Beitrag sind von mir während eines Porträtfotografie-Workshops entstanden. Model: Julia

Wann immer du einen Menschen fotografierst, solltest du das niemals ohne sein Einverständnis tun. Was bei Familienmitgliedern und Freunden noch toleriert wird kann bei Fremden verheerende Auswirkungen haben: Wenn du einfach ungefragt das Foto eines Menschen veröffentlichst, ist Ärger vorprogrammiert.

Weil dem so ist, habe ich den Rechtsanwalt Nils Volmer gebeten, mir ein paar Fragen zum Thema zu beantworten. Dazu gleich mehr.

Vorher will ich dir kurz erklären, welche Arten von Verträgen zwischen Fotografen und Modellen üblich sind.

Da ich mich mit diesem Blog an engagierte Hobbyfotografen richte, schließe ich Verträge explizit aus meiner Betrachtung aus, die zwischen Profifotografen und -modellen geschlossen werden. Dabei kann es um richtig viel Geld gehen. Deshalb willst du für diesen Anwendungsfall unbedingt deinen Rechtsanwalt nach einer individuellen Rechtsberatung fragen. Solltest du noch keinen haben – wie wäre es mit Herrn Volmer?

 

Vertragsarten: TfP- und andere Verträge

tfp vertragAls Hobbyfotograf willst du mit jedem Modell einen TfP Vertrag abschließen, der die spätere Verwendung der Fotos regelt. Sonst produzierst du für die digitale Schublade und darfst dich höchstens in deinem stillen Kämmerlein über die schönsten Fotos der Welt freuen. Veröffentlichen darfst du sie aber nicht. Und wenn du es doch tust, kann das schwerwiegende Folgen für deinen Geldbeutel haben.

Hobbyfotografen erstellen mit Modellen häufig Fotos im experimentellen Bereich oder zu Übungszwecken. Auf eine kommerzielle Auswertung der fertigen Fotos kommt es weniger an, eher darauf, dein handwerkliches Geschick und deinen visuellen Geschmack sowie die Ausstrahlung des Modells zu zeigen. Bilder aus Shootings auf TFP-Basis dienen somit meist der Eigenwerbung von Modell und Fotograf.

Schauen wir uns also die unter Hobbymodellen und -fotografen üblichen TfP Verträge an:

  • Ganz klassisch gibt es den TfP Vetrag. Hier gibt das Modell seine Zeit gegen die fertigen Fotos – time für prints. Die Bezeichnung ist eigentlich sehr eng auf die Lieferung von Abzügen ausgelegt. Wenn du magst, kann aus dem Prints aber auch ein Pictures werden – so ist es offener. In der Praxis gilt der begriff TfP Vertrag synonym auch für diese Alternativbezeichnungen:
  • tfp vertragTfCD: Für seine Zeit erhält das Modell eine CD mit den gemachten Aufnahmen.
  • TfDVD: Hier werden die Fotos auf einer DVD geliefert. Genau wie beim TfCD wird dies meist gewählt, wenn größere Datenmengen geliefert werden sollen. Etwa, wenn das Modell alle Fotos des Shootings erhalten soll (was ich nicht empfehle!).
  • Ein Model Release ist ein Vertrag zwischen Fotografen und einer abgebildeter Person, in dem die Rechteübertragung an den Fotografen für die Veröffentlichung/Verbreitung der Fotos rechtsverbindlich vereinbart wird.Wird im deutschsprachigen Raum meist in einen TfP Vertrag mit eingearbeitet.

Übrigens heißt TfP nicht primär, dass solch ein Shooting kostenlos ist. Sondern dass Fotograf und Modell ihre Kosten selbst tragen. Selbst ein TfP Shooting kann erhebliche Investitionen in Fahrkosten, Equipment- und Locationmiete, Props und Kleidung usw. erfordern.

Nun aber zum versprochenen Interview.

 

Das Interview zum TfP Vertrag

Hallo Herr Volmer, vielen Dank, dass Sie für meine Leser ein paar Fragen zur Porträtfotografie beantworten. Wollen Sie sich kurz vorstellen?

Ich bin Rechtsanwalt in der Kanzlei meibers.rechtsanwälte in Münster. Die Kanzlei ist auf das Medienrecht spezialisiert, was insbesondere das Urheber- und Medienrecht, das IT-Recht und auch das Datenschutzrecht umfasst. Daneben bin ich auch im Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) tätig.

Ich bin Hobbymusiker in verschiedenen Bands.

In meinem Buch geht es ja um Porträtfotografie. Das heißt, dass wir alle Spielarten der Fotografie, die eher in Form eines Schnappschusses funktionieren, außen vor lassen können. Wir können also davon ausgehen, dass unser Modell weiß, dass wir es fotografieren werden. Schließlich sprechen wir mit unseren Modellen vorher ab, dass wir sie fotografieren möchten. Um eine formale Aufnahmegenehmigung müsssen wir uns also nicht sorgen, oder?

Eine „formale Aufnahmegenehmigung“ ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei der Abbildung von Personen geht es um das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person/des abgebildeten Models. Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person öffentlich zur Schau gestellt werden. Kurz: Wenn ein Foto von einer Person veröffentlicht werden soll, ist hierzu die Einwilligung der Person, die auf dem Foto zu sehen ist, einzuholen. Hiervon gibt es beispielsweise im KUG (§ 23) einige enge Ausnahmen, aber grundsätzlich braucht man eine Einwilligung.

An die Form so einer Einwilligung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Eine Person kann die Einwilligung schriftlich, mündlich oder konkludent, d.h. sich aus den Umständen ergebend, erklären. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person aktiv für ein Foto posiert, sich also bereitwillig für Fotografien zur Verfügung stellt.

Empfehlenswert ist hier natürlich eine schriftliche Vereinbarung, denn im Streitfall muss der Fotograf nachweisen können, dass die Einwilligung erteilt wurde.

Ok, was wir als Fotografen aber auf jeden Fall vor den Shooting klären sollten, ist die spätere Verwendung der Fotos, oder?

Es sollten Umfang und Reichweite der Einwilligung schriftlich festgehalten werden. Im Zweifel, d. h. bei nicht genau bestimmtem Umfang und Zweck der Einwilligung, muss man davon ausgehen, dass der Abgebildete die Einwilligung in die Verwendung der Abbildung nur in dem Umfang erteilt hat, wie dies zur Erfüllung des Vertrags- bzw. Aufnahmezwecks erforderlich war. Andere Zwecke, die zwar beabsichtigt waren, aber nicht im Vorfeld vereinbart wurden, sind dann nicht mehr von der Einwilligung gedeckt.

Das heißt, ohne Vertrag geht da gar nichts, wenn ich auf der sicheren Seite sein möchte?

Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es immer ratsam eine schriftliche Vereinbarung, also einen Vertrag zu schließen, in dem die Einwilligung so genau wie möglich an den jeweiligen Sachverhalt angepasst ist.

Wie würde denn solch ein Vertrag aussehen, der eine faire Regelung zwischen Modell und Fotograf festlegt? Was muss unbedingt rein?

Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind üblicherweise:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien, also des Models und des Fotografen.
  • Umfang der Rechteübertragung: Hier finden sich die wichtigsten Regelungen des Vertrags. Es sollte genau vereinbart werden, welche Rechte den Vertragsparteien an den Fotografien zustehen. Hier werden Fragen geklärt, für welche Zwecke und in welchem Umfang die Bilder genutzt werden können. Es können etwa in zeitlicher, örtlicher und auch inhaltlicher Hinsicht Beschränkungen vereinbart werden. Andererseits ist es auch nicht unüblich, dass der Fotograf sehr umfangreiche Rechte erhält, was insbesondere auch die nachträgliche Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte umfassen kann. Auch sollte hier geklärt werden, ob das Model selber Rechte an den Bildern erhalten soll und wenn ja, in welchem Umfang.
  • Vergütung: Natürlich sollte auch geregelt werden, welche Gegenleistung das Modell für die Fotoaufnahmen erhält. Im Übrigen gilt nach § 22 KUG die Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildern im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Ist solch ein Vertrag wirklich zu 100% bindend? Was mache ich, wenn dem Modell plötzlich nicht mehr der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck passt und die Veröffentlichung unterbinden will?

Grundsätzlich sind solche Verträge natürlich bindend, sofern sie nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln nicht bereits unwirksam sind.

Liegt ein rechtlich zulässiger und damit wirksamer Vertrag vor, ist es schwierig für das Modell, die damit erteilte Einwilligung zu widerrufen. Sofern hierzu nichts vereinbart wurde geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht frei widerruflich ist. Es ist daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Dies kann beispielsweise bei Aktaufnahmen damit begründet werden, dass sich die innere Einstellung des Modells zu solchen Aufnahmen gewandelt hat. Gerade bei diesem Beispiel geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass beim Widerruf der Einwilligung in die Verbreitung von Aktaufnahmen ein Wandel der inneren Einstellung erst nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne plausibel sein wird.

Der Widerruf muss also sehr gut begründet werden.

Muss ich bei jedem Shooting mit dem selben Modell immer wieder einen neuen Vertag unterschreiben lassen? Oder kann man bei längerer Zusammenarbeit einen generellen Kooperationsvertrag schließen?

Man kann auch eine längerfristigen Kooperationsvertrag schließen. Wichtig ist, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (vgl. oben) geregelt sind. Es kann dann auch vereinbart werden, dass der Vertrag für mehrere Shootings oder generell für einen gewissen Zeitraum gilt.

Was ist mit Schäden, die beim Shooting passieren?

Dies ist ein komplexes Thema. Natürlich kann vertraglich in gewissem Umfang die Haftung für Schäden ausgeschlossen oder begrenzt werden. In einigen Bereichen ist eine Beschränkung der Haftung wiederum nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass der schuldhafte Verursacher des Schadens auch für den Schaden haftet.

Gibt es etwas, wie ich mich absichern kann? Welche Rechtsschutz, welche Haftpflicht würde da greifen, wenn ich nur Hobbyfotograf bin?

Hierzu kann ich keine allgemeingültigen Aussagen machen; Es ist immer ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wie bereits geschrieben ist es nicht möglich, die Haftung vollständig auszuschließen. Das Restrisiko sollte daher versichert sein.

Super, Herr Volmer, das waren ja reichlich Infos. Vielen Dank, dass Sie Ihr Wissen mit uns geteilt haben. Alles Gute!

 

Und? Hast du Fragen an mich oder Herrn Volmer? Dann hinterlasse jetzt deinen Kommentar.

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Karstenhttps://www.karsten-kettermann.com
Ich helfe dir – egal, ob Profi oder Hobbyfotograf – dabei, so zu fotografieren, wie du es dir schon immer vorgestellt und erträumt hast. Ob du also den Einstieg in die Fotografie suchst oder als Fortgeschrittener immer wieder an die gleichen Grenzen stößt: Ich unterstütze dich auf deinem Weg und zeige dir, wie du deine Vision von individueller Fotografie realisieren kannst. Ich habe Fotografie studiert, bin Buchautor für Fotografie und Bildbearbeitung und Fototrainer.
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12 Kommentare

  1. Ich hatte einmal folgenden Fall:
    Wir berichten über Varieteveranstaltungen und werden zu den jeweiligen Presseterminen zur Veranstaltungseröffnungen eingeladen.
    Zur der Zeit haben wir noch die Pressebilder des Veranstalters für unsere Berichte genutzt.
    Zwei Jahre nach einem entsprechenden Bericht haben wir dann wegen eines Bildes eine Abmahnung bekommen. Begründung:
    Die Künstlerin hat das Bild zwar zur Verwendung für Berichterstattungen freigegeben, war aber dazu nach dem Vertrag mit dem Fotografen nicht berechtigt.
    Wir sollten nunmehr den geforderten Betrag zahlen und uns nach Empfehlung der professionellen Abmahnagentur dann Schadenersatz von dem Variete holen.
    Haben wir natürlich nicht so gemacht, sondern uns professionelle Hilfe geholt.
    Um entsprechenden Ärger zu vermeiden, nachen wir seitdem eigene Bilder bei den Varieteveranstaltungen..

      • Das heißt also Bilder die ich selber geschossen habe von z.B. Helene Fischer ich auch veröffentlichen darf, da Sie eine öffentliche Person ist. Habe ich das so richtig verstanden. Ist das allgemein mit prominente Personen so, oder gibt es da auch Grauzonen.

  2. Das Interview war sehr aufschlussreich. Vielen Dank dafür. Frage noch, wie sieht es rechtlich aus wenn ich eine Schlagersängerin wie Helene Fischer fotografiere. Darf ich diese Bilder veröffentlichen oder kann ich da ärger kriegen.

  3. Frage an Herrn RA Volmer :
    Ist denn bei einem Hobbyfotografen die private Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig, wenn dem Model beim Shooting aus Gründen, für die der Fotograf eintrittspflichtig ist, etwas passiert ?

  4. Ich habe eine Frage als Model. Was ist zum Beispiel, wenn es sehr viele gute Bilder aus einem Shooting gibt. Es wurde vereinbart, dass ich 10 aussuchen darf, die bearbeitet werden. Unbearbeitete bzw. die restlichen bekomme ich nicht. Hätte gerne ein paar mehr Bilder. Was mach ich nun? Ich werde auch sicher keine ohne Zustimmung oder selbstbesrbeitet veröffentlichen. Es ist nur ärgerlich weil sehr viel gutes Material dabei ist. Den vertrag hat mir der Fotograf noch nicht vorgelegt. Möchte jetzt aber auch keinen Aufstand machen, da ich gerne weiter mit ihm arbeiten möcht und nicht als Zicke abgestempelt werden will. Was kann ich da tun. Mir würde ne Auswahl von 13 oder 14 pics reichen.

    • FÜr eine rechtlich einwandfreie Auskunft frag deinen Anwalt.

      Aber mal ein paar Gedanken zu dem Thema, die widerspiegeln, was ich für richtig halte bzw. wie ich das handhabe:
      Einen Vertrag macht man, um sich zu vertragen. Unterschreibe also nichts, was du später bereust. Es hat dich ja niemand zu deiner Unterschrift gezwungen und 10 Fotos zu akzeptieren …
      Jeder Fotograf, der seine 7 Sinne beisammen hat, gibt keinesfalls unbearbeitete Fotos raus. Denn …
      Auch wenn das Modell meint, es wären ja ach “so viele” tolle Fotos entstanden: Es gibt von jedem Motiv nur ein Foto, das wirklich das allerbeste ist. Das zweitbeste interessiert doch niemanden. Als Fotograf gebe ich sowas nicht raus – man hat ja auch einen Ruf. Und der sollte nicht für zweitbeste Fotos stehen.
      So bald ein Modell bei mir einen Vertrag unterschreibt, bekommt es eine Vertragsdurchschrift oder eine Kopie ausgehändigt. So macht man das bzw. sollte auch darauf bestehen.
      Nachverhandlungen sind ein Unding, schließlich hatte man ja schon darüber eine Einigung erzielt und diese sogar schriftlich fixiert.
      Fragen sollte aber immer erlaubt sein. 😉

    • Moin Tanja,

      ich bin auch kein Anwalt. Ich bin zufällig über diesen Artikel gestolpert und denke, du hast einen Vertrag für ein TfP-Shooting unterschrieben – zumindest klingt es nach so einer Standard-Vorlage.
      Mal kurz ein Versuch der Erklärung: der Fotograf und du arbeitet beide “kostenlos”. Dafür dürft ihr beide die Bilder benutzen. Der Unterschied ist, der Fotograf wird noch Zeit für die Nachbearbeitung aufbringen müssen. Dies kann auch nur die “Entwicklung” der RAW-Bilder sein. Daher wird in solchen Verträgen ein gewisses Limit an Bearbeitungen hinterlegt.
      Der richtige Schritt ist einfach mal fragen.

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